a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nach der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 135 Abs. 4 StPO besteht diesfalls nur noch eine Rückzahlungspflicht an den Kanton, nicht jedoch eine Nachzahlungspflicht an die Verteidigung. 20.2 Rechtsanwalt E.________ bzw. Rechtsanwalt B.__