In Strafrechtssachen erstreckt sich der Honorarrahmen bei Urteilen eines erstinstanzlichen Einzelgerichts von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00. In entsprechenden Rechtsmittelverfahren wird das Honorar mit 10 bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). Gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO war die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet, (lit. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit.