19.3 Oberinstanzliches Verfahren Zufolge vollständigen Unterliegens der beiden Beschuldigten haben diese auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5'000.00 nebst Auslagen (Zeugengeld in der Höhe von CHF 70.00) festgesetzt und den Beschuldigten je hälftig zur Bezahlung auferlegt.