19.2 Erstinstanzliches Verfahren Aufgrund der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche haben die beiden Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzlich vorgenommene, hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten (ausgenommen der Kosten für den Widerruf, welche nur den Beschuldigten 1 betreffen) ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Für die jeweilige Einstellung infolge Verjährung hat die Vorinstanz keine Verfahrenskosten ausgeschieden, was unangefochten blieb und insofern in Rechtskraft erwachsen ist. 19.3 Oberinstanzliches Verfahren