Vorliegend wird die Beschuldigte 2 wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der persönlichen Umstände der Beschuldigten 2 erachtet die Kammer eine leicht erhöhte Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren als angemessen. 18.8 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte 2 für 6 Jahre des Landes zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigungen