FZA kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 17.6 oben). Zwar gewichtet die Kammer das Verschulden der Beschuldigten 2 etwas leichter als dasjenige des Beschuldigten 1, jedoch immer noch deutlich schwerer als die Vorinstanz. Im Gegensatz zum Beschuldigten 1 ist sie nicht vorbestraft. Nichtsdestotrotz ist nach wie vor von einem erhöhten Risiko für erneute Delinquenz auszugehen; insoweit kann auf die Ausführungen in E. 18.3.5 oben verwiesen werden.