Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermögen die privaten Interessen der Beschuldigten 2 das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht zu überwiegen. Aus dem seitens ihrer Verteidigung erwähnten Entscheid des EGMR Nr. 52232/20 vom 17. September 2024 vermag die Beschuldigte 2 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.