Ihre Hauptbezugsperson ist der Beschuldigte 1, der indessen mit vorliegendem Urteil ebenfalls des Landes verwiesen wird. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Finden einer Arbeit, namentlich als Reinigungskraft, der Beschuldigten 2 sowohl in U.________(Land) als auch in O.________(Land) möglich sein sollte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermögen die privaten Interessen der Beschuldigten 2 das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht zu überwiegen.