Auch dürfte es ihm möglich sein, die Beschuldigte – falls gewünscht – in U.________(Land), O.________(Land) oder im nahen Ausland zu besuchen. Mit der (Video-)Telefonie, Text- und Sprachnachrichten o.ä. bestehen zudem diverse technische Möglichkeiten, um den Kontakt auf Distanz aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Abgesehen von ihrem Sohn ist die Bindung der Beschuldigten 2 zur Schweiz als gering zu bezeichnen. Ihre Hauptbezugsperson ist der Beschuldigte 1, der indessen mit vorliegendem Urteil ebenfalls des Landes verwiesen wird.