Indes zeigt auch dieses Strafmass, dass keinesfalls von einem Bagatelldelikt gesprochen werden kann. So wurde die Grenze zur mengenmässigen Qualifikation innert kürzester Zeit um ein Vielfaches überschritten und damit die öffentliche Gesundheit und Sicherheit erheblich gefährdet. Immerhin weist der Strafregisterauszug der Beschuldigten 2 anders als jener des Beschuldigten 1 keine Vorstrafen aus, und hatte sie – soweit bekannt – keinen Konsumrückfall wie der Beschuldigte 1. Eine erhöhte Rückfallgefahr ist jedoch auch bei ihr anzunehmen (vgl. E. 18.3.5 oben).