Bei der Interessenabwägung kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 17.4 oben). Abweichend dazu ist bezüglich der Beschuldigten 2 festzuhalten, dass ihr Verschulden etwas geringer als jenes des Beschuldigten 1 ausfällt, was sich in der Strafzumessung widerspiegelt (Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten vor Berücksichtigung der Strafreduktion von 2 Monaten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots). Indes zeigt auch dieses Strafmass, dass keinesfalls von einem Bagatelldelikt gesprochen werden kann.