66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls an sich. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend dennoch darauf eingegangen. 18.4 Interessenabwägung Bei der Interessenabwägung kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 17.4 oben).