Ausserdem leben ihre beiden Brüder sowie ihre Mutter in U.________(Land). Insgesamt erscheint eine Wiedereingliederung, insbesondere in U.________(Land), somit ohne weiteres als möglich und zumutbar. 18.3.7 Gesamtwürdigung Nach dem Ausgeführten ist in Würdigung sämtlicher Umstände ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auch bei der Beschuldigten 2 zu verneinen. Ein solcher wird von ihr denn auch nicht konkret geltend gemacht. Eine Interessensabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls an sich.