Beim Beschuldigten 1 ist es kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung bereits zu einem Rückfall betreffend Kokainkonsum gekommen. Die aktuelle Situation ist daher – trotz der seitherigen Drogenabstinenz und ausgebliebener weiterer Delinquenz der Beschuldigten 2 – nach wie vor als nicht besonders stabil zu bezeichnen, namentlich vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen Drogenkonsums der beiden Beschuldigten und der psychischen Verfassung der Beschuldigten 2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Landesverweisung für einige Jahren nicht mehr in der Schweiz leben wird, womit die vom Be-