809 Z. 23 ff.). Dies, nachdem sie seit ihrem 18. Altersjahr Drogen konsumiert hatte. Durch die Arbeitsstelle verfügt die Beschuldigte 2 über eine gewisse Struktur in ihrem Alltag, was zu einer gewissen Stabilisierung der Situation beitragen dürfte. Nichtsdestotrotz muss davon ausgegangen werden, dass nach wie vor eine physische und/oder psychische Abhängigkeit bzgl. Drogenkonsums besteht, ansonsten die Substitution zwischenzeitlich hätte deutlich reduziert oder sogar ganz abgesetzt werden können.