Die von der Beschuldigten 2 begangene Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt indes eine schwere Straftat mit erheblicher Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dar. Wie der Beschuldigte 1, hat auch die Beschuldigte 2 kurz nach Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung mit einer Substitutionstherapie mittels SEVRE-LONG begonnen und nimmt mittlerweile nach eigenen Angaben keine Drogen und keinen Alkohol mehr, jedoch weiterhin das Substitut SEVRE-LONG (vgl. pag. 109 Z. 234 f., pag. 147 Z. 271 f.; pag. 522 Z. 10 ff.; pag. 761; pag. 809 Z. 23 ff.).