Insgesamt ist ihre soziale Integration in der Schweiz trotz der Aufenthaltsdauer von mittlerweile etwas mehr als 10 Jahren als gering zu bezeichnen. 18.3.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr Die Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf und ist nach den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die von der Beschuldigten 2 begangene Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt indes eine schwere Straftat mit erheblicher Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dar.