Die Beschuldigte 2 verfügt somit – soweit ersichtlich – über keinen sozialen, gesellschaftlichen und/oder kulturellen Bezug zur Schweiz, der über die Beziehung zu ihrem Ehemann und dessen Verwandtschaft und ihrem hier lebenden Sohn hinausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals daran zu erinnern, dass sie erst im Alter von 46 Jahren in die Schweiz gereist ist. Anhaltspunkte für eine seitherige, besonders starke Verwurzelung in der Schweiz liegen nicht vor. Insgesamt ist ihre soziale Integration in der Schweiz trotz der Aufenthaltsdauer von mittlerweile etwas mehr als 10 Jahren als gering zu bezeichnen.