52 Freizeit verbringt sie offenbar in erster Linie mit ihrem Ehemann, ihrer Schwiegermutter sowie ihrem Sohn. Aus den Akten gehen jedenfalls keine darüberhinausgehenden, besonderen Beziehungen zur Schweiz hervor. Die Beschuldigte 2 verfügt somit – soweit ersichtlich – über keinen sozialen, gesellschaftlichen und/oder kulturellen Bezug zur Schweiz, der über die Beziehung zu ihrem Ehemann und dessen Verwandtschaft und ihrem hier lebenden Sohn hinausgeht.