161 Z. 224 ff.). Nachdem die geplante Rückkehr nach U.________(Land) 2019 nicht erfolgte, bezogen sie und der Beschuldigte 1 von April bis August 2019 Sozialhilfe. Zudem wurde sie vom RAV unterstützt (vgl. pag. 161). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2022 gab sie zu Protokoll, an einer Depression zu leiden und zurzeit nicht zu arbeiten, aber auch nicht mehr vom RAV oder der Sozialhilfe unterstützt zu werden (pag. 525 f.). Gemäss Leumundsbericht vom 15. November 2024 arbeitet sie nun zu 50% im Z.___