51 oben). Nachdem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis beim Beschuldigten 1 zu verneinen ist, gilt dies umso mehr bei der Beschuldigten 2. 18.3.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation, finanzielle Verhältnisse und gesundheitliche Situation Die Beschuldigte 2 besuchte in U.________(Land) die obligatorische Schule. Eine Ausbildung hat sie begonnen, jedoch nicht beendet (vgl. pag. 141). In der Schweiz hat sie von 2016 bis Ende 2018 bei einem Reinigungsunternehmen gearbeitet (vgl. pag. 160 Z. 199 ff. und pag. 161 Z. 224 ff.).