526 Z. 28 f.); an der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte sie, täglich mit ihm zu telefonieren und ihn regelmässig zu treffen (pag. 811 Z. 22 ff.). Ihre beiden Brüder und ihre Mutter leben in U.________(Land) (pag. 526 Z. 20 ff.). Bei dieser Ausgangslage kommt einerseits die Beziehung zu ihrem Ehemann als unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallend in Frage. Diesbezüglich gilt jedoch das bereits zum Beschuldigten 1 Ausgeführte vice versa, worauf an dieser Stelle verwiesen wird (E. 17.3.2 oben).