Sie ist im Besitz einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung B; das letzte Verlängerungsgesuch wurde aufgrund des hängigen Strafverfahrens am 28. März 2024 formlos sistiert (pag. 743 und 750 f.). Die Beschuldigte 2 lebte somit im Urteilszeitpunkt seit gut 10 Jahren in der Schweiz. Den weitaus grössten Teil ihres Lebens und namentlich die prägenden Kinder- und Jugendjahre wie auch einen Grossteil ihres Erwachsenenlebens hat sie jedoch in U.________(Land) gelebt. Die Anwesenheitsdauer der Beschuldigten 2 in der Schweiz spricht damit nicht spezifisch für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.