Folglich ist sie grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 18.3 Härtefallprüfung 18.3.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte 2 ist in U.________(Land) geboren und aufgewachsen. Mit 46 Jahren, am Y.________ (Datum), ist sie ihm Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann (die Ehe wurde gleichentags geschlossen), dem Beschuldigten 1, in die Schweiz eingereist (pag. 312 sowie Akten MIDI, pag. 328). Sie ist im Besitz einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung B;