Beide machten keine Suchttherapie. Das Rückfallrisiko brauche nur sehr gering zu sein und sei nach wie vor gegeben. Gemäss Bundesgericht dürfe man zudem berücksichtigen, dass jemand wenig verdiene und hohe Schulden habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019). Vorliegend hätten die Beschuldigten zwar nicht mit Drogenhandel ihren Lebensunterhalt finanziert, aber bei einer Sucht sei die Versuchung, jemanden auch «nur» unterzubringen, gross. Gegen das letzte Argument der Generalstaatsanwaltschaft bringt die Beschuldigte 2 vor, sie und der Beschuldigte 1 generierten gesamthaft betrachtet keine weite-