Ihr Verschulden sei sehr gering, und ihr sei eine überaus günstige Legalprognose zu stellen. Die Interessenabwägung falle somit ebenfalls zu ihren Gunsten aus. Die Generalstaatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, das FZA stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Das Bundesgericht sei bei BetmG- Widerhandlungen sehr streng. Dass die Beschuldigten unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens eine Arbeitsstelle gefunden hätten und substituiert seien, bedeute nicht, dass sie nicht mehr straffällig werden könnten. Beide machten keine Suchttherapie.