Somit sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Weiter sei auf den aktuellen Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) Nr. 52232/20 vom 17. September 2024 zu verweisen, in welchem bei der Interessenabwägung die Legalprognose deutlich stärker gewichtet werde, als dies nach der bisherigen schweizerischen Gerichtspraxis der Fall sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 2 zusammen mit ihrem Mann ihre Schwiegermutter pflege. Weiter lebe ihr Sohn in der Schweiz. Ihr Verschulden sei sehr gering, und ihr sei eine überaus günstige Legalprognose zu stellen.