Vorliegend wird der Beschuldigte 1 wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der persönlichen Umstände des Beschuldigten 1 erachtet die Kammer eine leicht erhöhte Dauer von 6 Jahren als angemessen. 17.8 Fazit Der Beschuldigte 1 ist für 6 Jahre des Landes zu verweisen.