49 Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend wird der Beschuldigte 1 wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.