19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) vorliegend innert kürzester Zeit um ein Mehrfaches überschritten – ist das erhöhte Risiko einer erneuten, einschlägigen Delinquenz nicht in Kauf zu nehmen. Nach dem Gesagten steht auch das Freizügigkeitsabkommen der Landesverweisung nicht entgegen. 17.7 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteile des