Eröffnungsdatum: 30. Dezember 2019) nicht von erneuter, einschlägiger Delinquenz abhalten liess. Auch aus dem Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe kann der Beschuldigte 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Art. 42 Abs. 1 StGB setzt keine günstige Prognose, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Kommt hinzu, dass die Probezeit auf 4 Jahre angehoben und die frühere Strafe gleichzeitig widerrufen wird (vgl. E. 14.1.6 und 14.3 oben). Im ausländerrechtlichen Bereich gilt ein strengerer Beurteilungsmassstab.