Dieser vorinstanzlichen Auffassung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Einerseits wird die Schwere des Verschuldens des Beschuldigten 1 deutlich höher beurteilt als von der Vorinstanz, was sich in der längeren Freiheitsstrafe niederschlägt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 einschlägig vorbestraft ist und sich nach der Verurteilung vom 13. Dezember 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und trotz der (nur wenige Tage zuvor begonnenen Probezeit; Eröffnungsdatum: 30. Dezember 2019) nicht von erneuter, einschlägiger Delinquenz abhalten liess.