Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2 und 2.5.2). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst und unter Verweis auf ihre Ausführungen bei der Strafzumessung, das Verschulden des Beschuldigten 1 sei als sehr gering einzustufen. Weiter sei er zwar einschlägig vorbestraft, besuche nun aber eine Suchttherapie und gehe einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach.