48 gelmässig erreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 364). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng. Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2 und 2.5.2).