Insbesondere darf keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips vorliegen. Es sind jedoch einzig Voll- zugs- bzw. Ausweisungshindernisse zu berücksichtigen, die auf Umständen beruhen, welche stabil und abschliessend bestimmbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3 mit weiteren Hinweisen). Solche Vollzugshindernisse sind vorliegend weder ersichtlich, noch wurden solche vom Beschuldigten 1 geltend gemacht (vgl. pag. 725 und 744). 17.6 Freizügigkeitsabkommen Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht.