Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegt im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz. 17.5 Vollzugshindernisse Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Sachgericht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung prüfen, ob definitive Vollzugshindernisse bestehen, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Insbesondere darf keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips vorliegen.