522 Z. 1 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er erneut, dass entsprechende Umzugspläne nach U.________(Land) bestehen (pag. 801 Z. 22 ff.). Seiner Ehefrau, der Beschuldigten 2, droht aufgrund derselben Straftat ebenfalls die Landesverweisung, bzw. wird diese mit vorliegendem Urteil ebenfalls ausgesprochen (siehe unten, E. 18). Mit Blick auf die Eingliederungsmöglichkeiten ist es beiden ohne weiteres zumutbar und möglich, gemeinsam nach U.________(Land) oder nach O.________(Land) zu ziehen.