Der 2019 gehegte Plan, zusammen mit der Beschuldigten 2 wieder nach U.________(Land) zurückzukehren, war bereits derart weit fortgeschritten, dass er damals bereits ausserterminlich seine Stelle und seine Wohnung gekündigt hatte. Zum Wegzug kam es schliesslich nicht, weil es offenbar Probleme bzgl. der geplanten Unterkunft beim Bruder der Beschuldigten 2 gab (vgl. Akten MIDI, pag. 266). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte 1 ebenfalls Rückkehrpläne (pag. 519 Z. 28 ff.), wohingegen er, angesprochen auf die drohende Landesverweisung, angab, nicht zu wissen, wohin er gehen würde (pag. 522 Z. 1 f.).