Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 wegen weiterer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel vorbestraft ist. Auch hat er kürzlich trotz laufenden Verfahrens erneut Kokain konsumiert, was ernsthafte Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten weckt, stehen seine bisherigen Straftaten doch in engem Zusammenhang mit seinem früheren Drogenkonsum. Auch die soziale Eingliederung in der Schweiz und die finanziellen Verhältnisse der beiden Beschuldigten sprechen nicht für den Beschuldigten 1. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist somit insgesamt als gewichtig zu bezeichnen.