Die verschuldensangemessene Strafe wurde auf 12 Monate festgesetzt (vor Strafreduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots). Auch wenn sich der Beschuldigte 1 «lediglich» der Gehilfenschaft strafbar machte, wurde vorliegend die Grenze zur mengenmässigen Qualifikation um ein Vielfaches überschritten und die öffentliche Gesundheit und Sicherheit dadurch erheblich gefährdet. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 wegen weiterer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel vorbestraft ist.