vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Vorliegend hat sich der Beschuldigte 1 der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im mengenmässig qualifizierten Bereich strafbar gemacht, wofür er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sanktioniert wird. Die verschuldensangemessene Strafe wurde auf 12 Monate festgesetzt (vor Strafreduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots).