Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt sodann keine vergleichbare Ausgangslage wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 vor. Dort ging es um einen 21-jährigen, kosovarischen Staatsbürger, der im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen, gut integriert und – da noch in (Erst-)Ausbildung – finanziell von seinen Eltern abhängig war. Aus diesem einzelfallweisen Entscheid kann der Beschuldigte 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Interessensabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls an sich.