Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte. In Würdigung sämtlicher Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nach dem soeben Ausgeführten zu verneinen. Insbesondere besteht in Bezug auf die Mutter des Beschuldigten 1 kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt sodann keine vergleichbare Ausgangslage wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 vor.