Der Beschuldigte 1 ist somit – teils einschlägig – vorbestraft, wobei ihm das Urteil vom 13. Dezember 2019 nur wenige Tage vor seiner erneuten Delinquenz eröffnet worden war. Positiv zu werten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte 1 seit den verfahrensgegenständlichen Taten, die nunmehr fast fünf Jahre zurückliegen, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (zur Konsumwiderhandlung siehe sogleich). Massgeblich dazu beigetragen haben dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte 1 wie auch die Beschuldigte 2 kurz nach Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung – und nach jahrzehntelangem Drogenkonsum (vgl. pag.