Daneben hat er Konsumwiderhandlungen begangen. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 ist sodann eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, begangen am 15. April 2012, sowie eine weitere Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a sowie Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG), begangen am 9. Oktober 2019, zu entnehmen. Der Beschuldigte 1 ist somit – teils einschlägig – vorbestraft, wobei ihm das Urteil vom 13. Dezember 2019 nur wenige Tage vor seiner erneuten Delinquenz eröffnet worden war.