520, 725 und 740 f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 in erheblichem Umfang Schulden und zusammen mit seiner Frau – wenn auch nur für wenige Monate – Sozialhilfe bezogen hat. Grundsätzlich positiv zu werten ist, dass er vor seinem Rückenleiden mehrere Jahre als Hilfsarbeiter im R.________(Baubranche) und nun seit 2 ½ Jahren an der gleichen Stelle im Gastrobereich tätig ist (vgl. pag. 536, 761 und pag. 799 Z. 17 ff.). Es ist somit eine gewisse wirtschaftliche Integration festzustellen, welche jedoch aufgrund der hohen Schuldenlast zu relativieren ist.