Ein Wegzug in das Heimatland der Beschuldigten 2 (U.________(Land)) ist ihm zudem ohne weiteres zumutbar, hat er dort doch längere Zeit gelebt (vgl. hierzu E. 17.3.6 unten). 17.3.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation, finanzielle Verhältnisse und gesundheitliche Situation Der Beschuldigte 1 besuchte in O.________(Land) und U.________(Land) die Schule. Eine Aus- oder Weiterbildung hat er nicht absolviert. In U.________(Land) hat er als V.________(Beruf) gearbeitet. In der Schweiz arbeitete er gut 5 Jahre bei der T.________ AG (Firma) im R.________ (Baubranche).