Mit seiner Ehefrau, der Beschuldigten 2, führt der Beschuldigte 1 zwar eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung; allerdings steht bei ihr wegen desselben Delikts ebenfalls eine Landesverweisung im Raum bzw. kann vorweggenommen werden, dass gegen sie ebenfalls eine Landesverweisung ausgesprochen wird, womit sie beide die Schweiz verlassen müssen und ihr Familienleben im Ausland pflegen können. Ein Wegzug in das Heimatland der Beschuldigten 2 (U.________(Land)) ist ihm zudem ohne weiteres zumutbar, hat er dort doch längere Zeit gelebt (vgl. hierzu E. 17.3.6 unten).