Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 aussagte, morgens jeweils erst aufzustehen, wenn die Kinder seiner Schwester in die Schule gingen (pag. 800 Z. 16 f.), und den Aussagen seiner Mutter entnommen werden kann, dass sie die Betreuung der Enkelkinder allein übernimmt bzw. diesbezüglich keine Unterstützung vom Beschuldigten 1 erhält. Offenbar ist es ihr somit gesundheitlich möglich, die Betreuung der 7- und 10-jährigen Kinder ihrer Tochter allein sicherzustellen, was ebenfalls gegen die von den Beschuldigten geltend gemachte Hilflosigkeit der Mutter bzw. Schwiegermutter spricht.