800 Z. 33 f.). Auch die Hausarbeiten, wie beispielsweise die Wäsche waschen und das Haus putzen, können anderweitig abgedeckt werden. So lebt ihre Tochter, die Schwester des Beschuldigten 1, mit ihrem Mann und den Kindern nur gerade zwei Häuser weiter und dürfte – namentlich an den Wochenenden – bei Bedarf einspringen können (pag. 794 Z. 36 ff.). In diesem Zusammenhang ist denn auch festzustellen, dass die angebliche Hilfsbedürftigkeit der Mutter des Beschuldigten 1 nur dann ein Thema zu sein scheint, wenn es um die drohende Landesverweisung geht.